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Straßentiere in Not erhält für jeden Einkauf 2% als Spende!
So einfach kann es sein Tieren zu helfen!


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Satzung

Satzung
Die Satzung kann als PDF Dokument hier heruntergeladen werden.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2Vereinszweck
§3Verbandsmitgliedschaft
§4Arten der Mitgliedschaft
§5Erwerb der Mitgliedschaft
§6Beendigung der Mitgliedschaft
§7Mitgliedschaftsrechte
§8Beitragspflichten
§9Sonstige Mitgliedspflichten
§10Bestehende Organe; Bildung neuer Organe
§11Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
§12Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§13Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzung der Tagesordnung
§14Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung
§15Leitung der Mitgliederversammlung
§16Der Ablauf der Mitgliederversammlung
§17Versammlungsprotokoll
§18Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
§19Vertretungsvorstand
§20Aufgaben des Gesamtvorstands
§21Beschlussfassung des Gesamtvorstands
§22 Kassenprüfung
§23Abteilungsbildung
§24Ordnungsverstöße
§25Ordnungsmittel
§26Antragstellung, Befristung
§27Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
§28Fahrt- und Telefonkosten
§29Auflösungsentscheidung, Liquidatoren, Vermögensanfall
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Straßentiere in Not. Er hat seinen Sitz in 68794 Oberhausen und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. [...]
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Tierschutzes im In- und Ausland. Es ist sein Ziel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, insbesondere um Tierquälerei und Tiermisshandlungen zu verhüten. Dabei vertritt er den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung, Information und gutes Beispiel. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere, der im Sinne des Tierschutzgesetzes durchgeführt wird.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Information über die Art, das Wesen, das Verhalten und die Bedürfnisse verschiedener Tierarten.
Die Zusammenarbeit mit anerkannten und gemeinnützigen, den Tierschutz fördernden Einrichtungen, Tierheimen oder Tierschutzvereinen im In- und Ausland.
Die Sammlung von Spenden, die an steuerbegünstigte Tierschutzvereine weiter geleitet werden können im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenverordnung, um diese bei der Tierschutzarbeit zu unterstützen z.B. bei der Durchführung von Kastrationsprogrammen.
Die Vermittlung von Tieren in eine artgerechte Haltung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem für den Sitz des Vereins zuständigen Finanzamt vorzulegen. [...]
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
Der Beitritt des Vereins zu einem Vereinsverband ist möglich, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitglieder beschlossen wird. [...]
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige ab vollendetem 7. Lebensjahr aufgenommen werden. Juristische Personen können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben wie ordentliche Mitglieder nur eine Stimme, unabhängig von ihrer Größe. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. [...]
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthält. Es soll das vom Verein vorgesehene Beitrittsformular verwendet werden. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss das Gesuch den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter mit dem Beitritt des Jugendlichen einverstanden ist und dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet. Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung hat der Bewerber kein Beschwerderecht, sie ist nicht anfechtbar. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung sowie Exemplare der eventuell weiter verbindlichen Ordnungen des Vereins auszuhändigen. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein trägt, nur mit dem Vereinsvermögen. [...]
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei nicht volljährigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein. Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der Austritt nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vertretungsvorstands wieder zurückgenommen werden. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später mittels »Einschreiben mit Rückschein« zu übermitteln; sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zweier Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn sich ein Mitglied einer vereinsbezogenen unehrenhaften Handlung schuldig macht, dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken und Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift, die den Vorwurf nach Art und Datum beschreiben muss und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des Betroffenen anordnen. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels »Einschreiben mit Rückschein« oder gegen Empfangsbekenntnis bekannt zu machen ist, ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Betroffenen aus seiner Mitgliedschaft. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam. [...]
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In den Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder sowie der jeweilige Vertreter der korporativen Mitglieder das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Eine Übertragung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Jugendliche Mitglieder können selbst oder durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter das Anwesenheits-, Auskunfts-, Rede- und Antragsrecht ausüben. Sie haben kein Stimmrecht. [...]
§ 8 Beitragspflichten
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus, bei der Aufnahme sofort, sonst bis jeweils spätestens zum 31.03. eines Jahres zu entrichten; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von jedem Mitglied bei seiner Aufnahme selbst festgelegt, die Mitgliederversammlung legt jedoch einen Mindestbeitrag fest, der nicht unterschritten werden darf. Minderjährige Mitglieder haben als Mindestbeitrag nur die Hälfte des für ordentliche Mitglieder festgesetzten Beitrags zu zahlen. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten. [...]
§ 9 Sonstige Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. [...]
§ 10 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. [...]
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